Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Fa. Holzbau Lusser GmbH
FN 587960y
Geltungsbereich
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und unserem Kunden für das gegenständliche Rechtsgeschäft samt Ergänzungsaufträgen. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird. Wir kontrahieren nur unter Zugrundelegung unserer AGB (www.holzbau-lusser.at). Die Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nicht zur Anwendung und werden nicht anerkannt.
Anbote - Kostenvoranschläge
Diese sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, unverbindlich und ohne Gewährleistung. An verbindliche Anbote sind wir 30 Tage gebunden. Ein Anbot kann nur im Ganzen angenommen werden.
Preise - Preiserhöhung
Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Die Abrechnung erfolgt nach Aufwand bzw. nach vereinbarten Einheiten. Angegebene Massen sind geschätzt und werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
Vertragspreise sind nur dann Fixpreise, wenn die vertraglichen Leistungen innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss abgeschlossen werden können. Alle anderen Leistungen sind zu veränderlichen Preisen abgeschlossen. Die Berechnung der veränderlichen Preise erfolgt gem. ÖNORM B 2111, wobei als Preisbasis der Tag des Anbotes gilt. Wurde kein Anbot erstellt, gilt als Preisbasis der Tag des Vertragsabschlusses. Die Berechnung erfolgt getrennt für einzelne Leistungsteile im Sinne der ÖNORM B 2111.
Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungsbedingungen.
Schlussrechnungen sind binnen 14 Tagen, Teilrechnungen binnen 3 Tagen ab Rechnungsausstellung netto fällig.
Nach Vertragsabschluss ist eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme fällig.
Wir sind berechtigt, monatliche Teilrechnungen für die erbrachten Leistungen zu stellen.
Zahlungsverzug - Verzugszinsen
Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, unsere Leistungen solange nicht zu erbringen, bis der Zahlungsverzug beendet ist. Die Leistungsfrist wird entsprechend verlängert. Die dadurch anfallenden Mehrkosten hat der Kunde zu tragen. In diesem Fall können wir die bis dorthin erbrachten Leistungen in Rechnung stellen.
Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges 8 % p.a. über dem Basiszinssatz Zinsen zu bezahlen. Für Konsumenten gilt ein Verzugszinssatz von 5 % p.a..
Geringfügige Leistungsänderungen
Änderungen gegenüber der vereinbarten Leistung bzw. Abweichungen sind dem Kunden zumutbar, wenn sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen, z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, statisch bedingte Konstruktionsänderungen etc..
Mitwirkungspflicht des Kunden
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle Voraussetzungen geschaffen hat, damit wir unsere Leistung erbringen können. Insbesondere hat der Kunde alle Neben- und Vorleistungen, die nicht in unserem Anbot inkludiert sind, zu erbringen. Z.B.: eventuelle Maurer- oder sonstige Vorbereitungsarbeiten, allenfalls erforderliche Gerüste. Weiters hat der Kunde auf seine Kosten
- für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen zu sorgen;
- Angaben über Gefahrenquellen, wie z.B. die Lage von verdeckten Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen oder sonstiger Hindernisse baulicher Art usw. zu machen;
- uns die notwendige Energie und Wassermenge zur Verfügung zu stellen;
- allfällige notwendige Zustimmungen Dritter zu besorgen und für alle behördlichen Genehmigungen und Meldungen auf seine Kosten zu sorgen.
Maßangaben durch den Kunden
Werden vom Kunden Pläne beigestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Wir sind in diesem Fall nicht verpflichtet, die Maße zu überprüfen.
Zufahrt - Materiallager
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die Baustelle über eine LKW-Zufahrt sowie einen dem Auftrag entsprechenden Materiallagerplatz verfügt. Dafür anfallende Genehmigungen, Gebühren und sonstige dafür anfallende Kosten hat der Kunde zu beschaffen bzw. zu bezahlen.
Liefertermine - Annahmeverzug
Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die bedungenen Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens 7 Tage vor dem voraussichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu vereinbaren. Ist der Kunde zu diesem Termin nicht anwesend oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. In diesem Fall trägt dieser die anfallenden Mehrkosten und verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. Kommt es nach Auftragserteilung zu einer Abänderung oder Erweiterung des Auftrages, so verlängert sich die Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.
Teillieferungen
Der Kunde ist verpflichtet, soweit dies zumutbar ist und keine Gesamtlieferung vereinbart war, Teillieferungen anzunehmen. In diesem Fall sind wir berechtigt, eine Teilrechnung zu stellen.
Lieferverzug
Wird ein vereinbarter Liefertermin von uns um mehr als zwei Wochen überschritten, so hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen zu setzen. Der Kunde kann erst nach Ablauf der Frist schriftlich vom Vertrag zurücktreten. Durch Lieferverzug verursachte Schadenersatzansprüche des Kunden können nur dann geltend gemacht werden, falls bei uns zumindest grobe Fahrlässigkeit vorlag.
Fristen und Termine verschieben sich bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen, bei witterungsbedingten Stillstandszeiten (Regen, Schnee, Kälte, Hitze etc) höher Gewalt, Streik, Pandemien, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerungen unserer Zulieferer oder sonstigen Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, angemessen.
Übernahme
Ist eine gemeinsame Übergabe vereinbart und bleibt der Kunde dem mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt. Ist keine förmliche Übernahme vereinbart, gilt die Übernahme erfolgt, wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat. Der Kunde darf die Übernahme nur verweigern, wenn die Leistung Mängel aufweist, welche den vereinbarten Gebrauch wesentlich beeinträchtigen oder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag begründen.
Gefahrenübergang
Alle Gefahren, auch die des zufälligen Untergangs, gehen im Zeitpunkt der Lieferung (Montagebeginn) bzw. ab dem Zeitpunkt in dem der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, auf den Kunden über.
Gewährleistung
Bei Verbrauchergeschäften gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Bei den übrigen Geschäften gelten folgende Abweichungen: Das Vorliegen eines Mangels im Übergabezeitpunkt hat, entgegen der Vermutungsregel des § 924 ABGB, der Kunde zu beweisen. Unser Unternehmen hat die Wahl zwischen Verbesserung und Austausch der Sache.
Für den Fall von Mängeln ist der Kunde, sofern er nicht Konsument ist, nur berechtigt das 3-fache der Mängelbehebungskosten vom offenen Werklohn zurückzubehalten.
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
Schadenersatz
Wir haften nur für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind. Bei Verbrauchergeschäften gilt diese Haftungsbeschränkung nicht für Personenschäden und für Schäden an einer Sache, die zur Bearbeitung übernommen wurde. Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen als dem Produkthaftungsgesetz abgeleitet werden könnten, werden ausgeschlossen.
Bei Unternehmen ist unsere Haftung der Höhe nach mit der von uns gestellten Schlussrechnungssumme begrenzt. Sollte für Schäden, die diesen Betrag übersteigen, Deckung bei unserer Haftpflichtversicherung bestehen und die Versicherung im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen Zahlungen leisten, ist die Haftungsbeschränkung bis zur Höhe der Zahlung durch die Versicherung unwirksam.
Schadenersatzansprüche von unternehmerischen Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen 2 Jahren ab Erkennbarkeit gerichtlich geltend zu machen. 10 Jahre nach Übergabe tritt jedenfalls Verjährung ein.
Pönale
Grundsätzlich sind unsere Termine nicht pönalisiert. Sollte eine Pönale vereinbart sein, haften wir für den über den Pönalbetrag hinausgehenden Schaden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Eigentumsvorbehalt Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist das sachlich in Betracht kommende Gericht für Lienz. Dieser Vertrag unterliegt österreichischem formellen und materiellen Recht unter Ausschluss der Regeln des Internationalen Privatrechts (insb IPRG und /Rom-I-VO) sowie des UN-Kaufrechtes. Für inländische Konsumenten gilt der Gerichtsstand des Wohnortes.
Aufrechnung von Gegenforderungen
Der Kunde kann mit eigenen Forderungen gegen Forderungen unseres Unternehmens nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung in einem rechtlichen Zusammenhang mit seiner Verbindlichkeit steht, von unserem Unternehmen anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde.
Geistiges Eigentum
Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen sowie Prospekte, Kataloge, Muster und Ähnliches bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwertung oder Vervielfältigung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung unseres Unternehmens.